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--- Mit Anhänger noch TC-mautfrei? (http://www.baumaschinenbilder.de/forum//thread.php?threadid=46555)
Geschrieben von manny33604 am 04.06.2012 um 15:32:
Mit Anhänger noch TC-mautfrei?
Moin!
Ich überlege hinter meinen kleinen KAT, der mit H-Kennzeichen zugelassen ist, einen Bundeswehranhänger zu hängen, jetzt die Frage, bin ich dann noch mautfrei auf der Autobahn unterwegs?
-natürlich dann nicht gewerblich...
Geschrieben von manny33604 am 04.06.2012 um 18:20:
Danke für den Link!
Erstmal möchte ich feststellen, dass ich keine doofe Frage gestellt habe

, denn ich bin offensichtlich nich der einzige der sich mit der Fragesellng auseinandersetzt...
Und ich bin jetzt einigermaßen beruhigt, da ja der Grundsatz mit gewerblicher Güterbeförderung dabei im Spiel ist...
Unter 12t werd ich ja nicht kommen, der KAT hat schon 10600 leer
Also wenn mich dann einer irgendwann mal anscheißen will muß er mir praktisch nachweisen das das keine Privatfahrt ist... -schafft er nicht
Hintergrund:
Ich überlege nen BW Anhänger mit BW Kabine drauf als "Wohnwagen" für meinen KAT herzurichten... -Damit wenn ich mit m KAT im Gelände bin nicht das Geschirr aus m Schrank fällt
Geschrieben von Beleger am 04.06.2012 um 20:16:
Hallo!
Rechtsverbindliche Auskünfte zu bekommen ist auch bei der BAG ausserordentlich schwer. Da lehnt sich auch niemand aus dem Fenster.
Ich habe da auch schon viel nachgelesen und nachgefragt.
So lange ein LKW ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist
und über 11,99t kommt wird er Mautpflichtig.
In den Papieren sollte also auf alle Fälle ein bestimmter zweck eingetragen sein was den Zweck des Güterkraftverkehr ausschließt.
Ich müßte sogar unseren Tandemanhänger in den Papieren umbenennen lassen, damit ich reparaturbedürftige LKW die ich auflade und zur Werkstatt transportiere mautfrei fahren zu können.
Der Anhänger ist als Anhänger Kfz.- Transporter für den Güterkraftverkehr bestimmt und somit sind die Werkstattfahrten Mautpflichtig.
Hier unten ein Auszug aus dem Mautgesetz:
Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,1.
die
ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und
2.
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt.
(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge: 1.
Kraftomnibusse,
2.
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
3.
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
4.
Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
5.
Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden.
Hier der Link für mehr Info:
http://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/BJNR137810011.html
Geschrieben von Beleger am 04.06.2012 um 20:21:
Hier noch was aus dem GüKg:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die
einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet,
gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
2. Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer
Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens
geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur
Verfügung gestellt worden ist.
4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch
Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und
3. ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen
nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher
Güterkraftverkehr.
§ 2 Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für
gemeinnützige Zwecke,
2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im
Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der
Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
Und der Link dazu:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/g_kg_1998/gesamt.pdf
Jetzt viel Spaß damit!
Geschrieben von Schlabbergosch am 04.06.2012 um 20:36:
Entschuldige bitte

, aber dann wäre ja echter Werkverkehr ja Mautfrei.
Das muss ich überprüfen lassen, wäre ja echt stark für uns, danke.
Geschrieben von Beleger am 04.06.2012 um 20:59:
Hallo!
Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens.
Man muss immer genau lesen.
Eigentlich währe es für alle einfacher wenn alle Mautpflichtig sind und klar erwähte Fahrten/Zwecke als mautfrei benannt sind.
Mein dreiachs Anhänger war ja auch ein Fahrschulanhänger und somit war der Mautfrei. Da ich aber keine Fahrschule betreibe ist es wiederum fraglich ob ich den Mautfrei durch die gegend hätte fahren dürfen.
Fahrschulen sind ja auch von der Maut befreit.
Ich bin mir eigentlich ziemlich sicher, das ich mit meinen auf 11.990 Kg abgelasteten Unterflur einen historischen Abhänger mautfrei fahren dürfte.
Aber bei einer Mautkontrolle gäbe es bestimmt viele für und wider und letzten Endes müßt ein Gericht wieder entscheiden.
Geschrieben von manny33604 am 04.06.2012 um 22:25:
Ist aber wieder typisch, dass sich der Bund selber den Zeckmeck mit der Maut nicht antun will, denn alle seine Fahrzeuge sind ja ausgenommen, auch die Unterhaltsfahrzeuge...
Genau wie bei den Dummweltzonen, da hat ja die Obrigkeit auch schnell gemerkt, dass man denn ja viel Geld ausgeben muß um den Fuhrpart Grünaufkleber fit zu machen, und dann haben sie die Verordnung nochmal schnell nachgebessert
Dann ist das eben doch nicht mehr so schlimm mit dem Feinstaub
Auch wieder typisch dass alles so kompliziert ist damit man sich immer drüber streiten kann und die Anwälte und gerichte immer gut zu tun haben...
Geschrieben von Brummi 1 am 05.06.2012 um 11:38:
Hallo Freunde,
ich glaube hier läuft einiges falsch, was die Maut betrifft. Fahrzeuge über 12 to zul. Ges.-Gewicht sind mautpflichtig. Das hat nichts mit Güterkraftverkehr oder Privatfahrt etwas zu tun. Selbst eine Überführung eines fabrikneuenen LKW's ohne Aufbau ist mautpflichtig.
Dann gibt es die bereits beschriebenen Ausnahmen, wie Omnibusse, Oldtimer usw.
Viele Grüße
Harald
Geschrieben von manny33604 am 05.06.2012 um 17:03:
Zitat: |
Original von Brummi 1
Hallo Freunde,
ich glaube hier läuft einiges falsch, was die Maut betrifft. Fahrzeuge über 12 to zul. Ges.-Gewicht sind mautpflichtig. Das hat nichts mit Güterkraftverkehr oder Privatfahrt etwas zu tun. Selbst eine Überführung eines fabrikneuenen LKW's ohne Aufbau ist mautpflichtig.
Dann gibt es die bereits beschriebenen Ausnahmen, wie Omnibusse, Oldtimer usw.
Viele Grüße
Harald |
Moin
Genau um die Ausnahme gehts ja, Oldtimer mit Anhänger nicht Oldtimer... -der unter 12t zGG ist...(der Anhänger)
Gruß
manny
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