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Geschrieben von Hensen am 08.09.2017 um 19:22:
Geschrieben von Mabükru am 09.09.2017 um 19:28:
Gruß aus OWL.
Geschrieben von Truckerkorbi am 11.09.2017 um 20:55:
Hallo Jens,
schönen F2000 hast du fotographiert.
Der ist die letzte Zeit hier bei uns in Bayern gelaufen.
Der war von der Firma Nefzger. Ist durch einen Arocs ersetzt worden.
Geschrieben von Hans2651 am 11.09.2017 um 21:23:
Hallo,
aus Kroatien
Geschrieben von Dirki am 11.09.2017 um 22:17:
Zitat: |
Original von Hans2651
Hallo,
aus Kroatien |
Wieso haben soviele LKWs in Kroatien rote Kennzeichen?
Ist das vergleichbar mit rote Kennzeichen hier in Deutschland?
Geschrieben von Freizeit-Trucker am 12.09.2017 um 12:31:
Ich war dieses Jahr in Kroatien im Urlaub und da fiel mir das auch auf. Deswegen habe ich nachgeforscht.
Rote Kennzeichen bekommen Fahrzeuge oder deren Ladung, wenn sie bestimmte Maße überschreiten. Quasi analog wie bei uns die Genehmigungen gem. 46 StVO, 29 StVO und 70 StVZO.
Geschrieben von Langer9 am 12.09.2017 um 13:06:
Kannst Du auch ganz kurz erklären was das heißt ?
Geschrieben von Freizeit-Trucker am 13.09.2017 um 11:47:
Ich versuche es mal am Beispiel, wie es in Deutschland ist:
Entspricht das Fahrzeug den Zulassungsvorschriften (also ganz "normaler" Lkw) und ist nur die Ladung zu breit, braucht man eine Erlaubnis nach § 46 StVO.
Entsprechen weder Lkw noch Anhänger der StVZO, also das typische Schwerlastzuggespann, dann braucht man zunächst mal eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, als Zulassung zum Straßenverkehr.
Um mit dem Teil dann auch fahren zu dürfen, bedarf es einer Erlaubnis gem. § 29 StVO.
Ich nehme an, daß es in Kroatien ähnlich ist.....
Geschrieben von Dirki am 13.09.2017 um 12:45:
Zitat: |
Original von Freizeit-Trucker
Ich versuche es mal am Beispiel, wie es in Deutschland ist:
Entspricht das Fahrzeug den Zulassungsvorschriften (also ganz "normaler" Lkw) und ist nur die Ladung zu breit, braucht man eine Erlaubnis nach § 46 StVO.
Entsprechen weder Lkw noch Anhänger der StVZO, also das typische Schwerlastzuggespann, dann braucht man zunächst mal eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, als Zulassung zum Straßenverkehr.
Um mit dem Teil dann auch fahren zu dürfen, bedarf es einer Erlaubnis gem. § 29 StVO.
Ich nehme an, daß es in Kroatien ähnlich ist..... |
Super danke für die Erklärung
Geschrieben von Langer9 am 13.09.2017 um 15:03:
Auch ich bedanke mich .
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