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--- Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Oldtimer-LKW (http://www.baumaschinenbilder.de/forum//thread.php?threadid=56412)
Geschrieben von Berni Flottmann am 02.06.2017 um 12:41:
Moin,
da heißt es... Fahrten zu Oldtimerveranstaltungen...,
also sind nur die Anfahrten, nicht jedoch die Rückfahrten von Veranstaltungen
erlaubt. Da sollte man besser aufpassen.
Mithin sind auch " Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung" im Sinne des Gesetzes Lastwagen, die unter das Fahrverbot fallen. Also die, mit Hilfsladefläche.
Stellt sich dann die Frage, ob eine Sattelzugmaschine ohne Hilfsladefläche, die nur dazu dient, einen Auflieger zu ziehen, als zur Lastenbeförderung gilt, bzw. ein Auflieger als ein zu ziehendes Fahrzeug ( weil Versteuert und Versichert ) gilt oder als eine Last im Sinne einer Lastenbeförderung.
Also alles etwas schwammig.
Und wenn es dann zu Diskussionen auf der Heimfahrt mit der Rennleitung kommt, die im allgemeinen sehr schreibfreudig ist, legt diese das Gesetz erfahrungsgemäß zu ihrem Vorteil aus, der gemeine Lasterfahrer zu seinem.
Profitieren werden auf jeden Fall die Advokaten.
Man denke immer an das Sprichwort: Der Krug geht solange zum Brunnen bis man bricht - oder so...
Bevor sich wieder jemand auf die Füße getretren fühlt, daß nur als kleiner Denkanstoß, es liegt mir fern, hier irgendetwas zu kritisieren.
Ganz im Gegenteil bin ich dankbar, daß es Menschen gibt, die sich bemühen für unser aller Freizeitspaß etwas zu erreichen.
So, und nun darf der böse Querulant wieder durch den Kakao gezogen werden.
Geschrieben von Der Freiburger am 02.06.2017 um 12:46:
Zitat: |
Original von Berni Flottmann
Fahrten zu Oldtimerveranstaltungen |
Das beinhaltet für mich die AN und Rückfahrt.
Geschrieben von Usergeloescht20052018 am 02.06.2017 um 12:49:
Bernie, wichtig ist aber au h der erste Satz: Das fahrverbot betrifft nur den GEWERBLICHEN Verkehr. Ich lese das so, das So du, so lange Du PRIVAT fährst, alles fahren kannst, selbst moderne Fahrzeuge. Der Hinweis auf die Oldtimer ist eher präzisierend zu sehen.
Wobei die Frage nach der Nachweispflicht bleibt, ob nun gewerblich oder nicht. Das lässt Raum für Interpretationen offen.
Wir wissen ja, wer den Wortlaut vorgeschlagen hat...
Ein schönes langes Wochenende !
Peter
Geschrieben von Berni Flottmann am 02.06.2017 um 13:04:
Moin Peter,
ist ja richtig, daß soll sicherlich auch so gemeint sein und ist schon ein großer Erfolg..
Aber jahrelange Erfahrung mit der Auslegung von Gesetzestexten haben mich gelert, alles zu hinterfragen, was nicht eindeutig definiert ist.
Wie gesagt, war als Denkanstoß gedacht.
Schöne Feiertage
Berni
Geschrieben von Berni Flottmann am 02.06.2017 um 13:11:
Moin Henning,
der "normale" Mensch denk so, der Gesetzeshüter nicht.
In den Ausnahmegenemigungen heißt es deshalb z.B von und zu deutschen Seehäfen, von und zu Firma Sowieso.... wenn eine Hin- und Rückfahrt gemeint ist.
Bei Richtungsfahrten heißt es dann z.B. " zu" Firma.. oder" von" Firma....
Schöne Feiertage
Berni
Geschrieben von schukie6 am 04.06.2017 um 17:19:
hinweis
die Neuregelung von der Freistellung des Sonntagsfahrverbot ist ja durch. Schön.
Aber Hinweis, das Samstagferienfahrverbot für bestimmte BAB Strecken sind davon nicht betroffen, da darf man weiterhin nicht fahren. Schorsch
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