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--- Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Oldtimer-LKW (http://www.baumaschinenbilder.de/forum//thread.php?threadid=56412)
Geschrieben von Rabbi am 12.11.2015 um 22:18:
Moin,
ich wurde vor knapp 2 Jahren auf der A1 kurz vor Münster mit einem NG + leerem Auflieger angehalten. Kontrolle vom älteren Polizisten mit 2 Schulterglatzen. Ausnahmegenehmigung hatte ich nur in Kopie bei, weil das Original aus Versehen liegengelassen wurde und dann zumindest als Fax zu mir kam. Da die Genehmigung aber "urschriflich" vorliegen muss, Pause bis 22 Uhr auf dem Hof der Autobahnmeisterei - keine Anzeige, aber abenteuerliche und lebensgefährliche Wiederauffahrt auf die Autobahn (kein Beschleunigungsstreifen!!). Nachts um 2 Uhr endlich im Bett. Morgens um 7 h zur Arbeit

Wo bleibt die Verhältnismässigkeit ?
Gruß
Dirk
Geschrieben von henning am 12.11.2015 um 22:35:
Dumm gelaufen!
Denn die "Bestätigung der Ausnahmegenehmigung" muß keineswegs urschriftlich vorliegen! Fax ist völlig ausreichend!
Das ist nämlich keine Urkunde, sondern nur ein Stück Papier, was ansich ohnehin nicht nötig ist.
Geschrieben von Borgward am 12.11.2015 um 22:36:
RE: Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Oldtimer-LKW
Zitat: |
Original von Kaelble KV631
PS:
Gesucht wird ein Oldtimer-LKW-Fahrzeughalter (H-Kennzeichen / 07er) der schon einmal von der Polizei angehalten wurde,
weil er wegen des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes verstoßen hat und eine Anzeige erhalten hat. |
Hatten die kontrollierten Fahrzeuge eines dieser Kennzeichen?
Geschrieben von henning am 12.11.2015 um 22:46:
Interessante Frage... aber ansich egal.
Denn es ist ausdrücklich von "Oldtimern" die Rede, und die sind nicht durchs Kennzeichen definiert, sondern durch den 1. Tag der Zulassung + min. 30 Jahre. So definierte es der Gesetzgeber. Natürlich darf dabei kein gewerblicher Transport vorliegen. Ob die Fahrt einem weit gefaßten historischen Zweck (bestimmte Veranstaltungen, Märkte etc.) dienen muß, ist hingegen schon fraglich.
Wobei anzumerken ist, daß wir uns hier "nur" auf Verordnungs-Ebene befinden - das Tückische daran ist, daß es Auslegungen durch die Rechtsprechung geben muß.
Offenbar hat es die bisher nicht gegeben, weil es nie soweit gekommen ist. Gesucht wird ja verzweifelt nach einem Fall, der mal vor Gericht gelandet ist.
Geschrieben von F161L am 13.11.2015 um 07:36:
Zitat: |
Original von henning
Dumm gelaufen!
Denn die "Bestätigung der Ausnahmegenehmigung" muß keineswegs urschriftlich vorliegen! Fax ist völlig ausreichend!
Das ist nämlich keine Urkunde, sondern nur ein Stück Papier, was ansich ohnehin nicht nötig ist. |
Wenn Sie jemals eine Ausnahmegenemigung beantragt hätten wüssten Sie das die Urschriftlich mitzuführen ist !!
auf der letzten Seite der Genemigung wird ausdrücklich drauf hingewiesen !!!
Die BAG - Beamten freuen sich über jede Kopie ....wird geahndet wie keine Genemigung .
Mit freundlichen Grüßen
Holger Stendel
ich möchte darum bitten das meine Beiträge nicht ohne mein wissen hier geändert werden !!!
Dein Beitrag wurde insoweit geändert, daß ich meinen Klarnamen entfernt habe. Andernfalls hätte ich den ganzen "Beitrag" löschen müssen. Oder ich wäre gezwungen gewsen, auf andere Weise dagegen vorzugehen. Ich war aber so freundlich, die für dich günstigste Alternative zu wählen! Auch dieses Forum ist kein rechtsfreier Raum!! - Henning
Geschrieben von Kaelble KV631 am 13.11.2015 um 08:30:
Zur Info:
Zitat: |
Auszug aus dem Erlass III B 2-22-30/3.0
Der Erlass III B 2-22-30/3.0 vom 13. Februar 2008 des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erweitert die Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Unbeschadet der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 3 StVO gilt gemäß der Verkehrsministerkonferenz vom 09./10.10.2007 in Merseburg folgende Regelung:
|
Dort steht unter Punkt 5. Ergänzender Inhalt und Nachweis der Ausnahmegenehmigung
Zitat: |
5.3. Es genügt, wenn eine Ablichtung des Bescheides per Fernkopie mitgeführt wird. |
@F161L
Zitat: |
Auszug aus Original von F161L
Die BAG - Beamten freuen sich über jede Kopie ....wird geahndet wie keine Genemigung .
|
Hat es diesen Fall schon einmal gegeben? Wenn Ja, bitte ich um Darlegung dieser BAG-Ahndung.
Gruß Sascha
Geschrieben von OM 360 am 13.11.2015 um 11:43:
Original oder Kopie ??
Moin,
grundsätzlich sind derartige Sonder-oder Ausnahmegenehmigungen im Original mitzuführen !
ob bei etwaigen Kontrollen eine normale Kopie/Faxkopie anerkannt wird, liegt dann wohl im Ermessensspielraum der Beamten;
wer sein Original lieber zu Hause unter Verschluß hält, sollte dann zumindest eine beglaubigte Kopie (amtsdeutsch = beglaubigte Zweitschrift) im Fahrzeug mitführen,
dieses funktioniert sogar bei gewerblich eingesetzten Fahrzeugen seit 1974 bis heute bei gefühlten 30 Kontrollen ohne Probleme;
einzige Ausnahme in 2010 war eine "unerfahrene" Beamtin in MC-Pom, die nach Rücksprache mit ihrer Dienstelle eine Mängelkarte ausstellte, aber den LKW weiterfahren ließ; die Original-Genehmigung wurde dann binnen einer Woche bei der örtlichen Polizeistation vorgezeigt und gut war`s;
beglaubigte Kopien (auch für andere Dokumente) können z.B. bei der örtlichen Polizei, bei der örtlichen Stadt- / Gemeindeverwaltung, dem örtlichen Pfarramt, usw. ausgestellt werden; oder man beantragt bei der ausstellenden Behörde gleich eine beglaubigte Zweitschrift;
Gruß
Klaus
Geschrieben von Kaelble KV631 am 13.11.2015 um 11:56:
RE: Original oder Kopie ??
Zitat: |
Auszug aus Original von OM 360
grundsätzlich sind derartige Sonder-oder Ausnahmegenehmigungen im Original mitzuführen ! |
Hallo Klaus,
schön wäre jetzt noch, wenn Du allen Usern Deine Quelle mitteilen könntest, die ja sehr kontrovers zu dem von mir angeführten Erlass steht.
Gruß Sascha
Geschrieben von Kaelble KV631 am 13.11.2015 um 12:32:
RE: Original oder Kopie ??
@Alle
Es ist darauf zu achten, das das Thema "Sonn- und Feiertagsfahrverbot für
Oldtimer-LKW" heißt.
Ich möchte das nochmals herausstellen weil OM360 schrieb:
Zitat: |
Auszug aus Original von OM 360
grundsätzlich sind derartige Sonder-oder Ausnahmegenehmigungen im Original mitzuführen ! |
Der Erlass bezieht sich auf die Erweiterung der Ausnahmen vom
Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Trotzdem vielen Dank für die Info, wenn es um andere Genehmigungen geht, die mit dem "Sonn- und Feiertagsfahrverbot für
Oldtimer-LKW" nichts zu tun haben.
Gruß Sascha
Geschrieben von OM 360 am 13.11.2015 um 16:46:
RE: Original oder Kopie ??
@ Alle
die Quelle zu meinem Beitrag stammt aus einem Antwortschreiben des für uns zuständigen STVA aus Febr. 2012, in dem es auszugsweise wörtlich heißt:
"" für NRW ist es ausreichend, dass die Ausnahmegenehmigung als Fernkopie auf dem betreffenden Fahrzeug mitgeführt wird. Da es in anderen Bundesländern andere Regelungen geben kann, empfehlen wir anstatt der Fernkopie mindestens eine beglaubigte Zweitschrift oder das Original mitzuführen.Die gleiche Empfehlung gilt auch für die Ihnen kürzlich erteilte Jahres-Ausnahmegenehmigung des Oldtimer-LKW""
@ Sascha, wenn Du der Meinung bist, dass es nicht zum Thema passt, dann lösche es eben!
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