Sonntagsfahrverbot für Oldtimer-Feuerwehr |
MF350S
   

Dabei seit: 26.06.2005
Name: Pecco Herkunft: Dortmund, NRW
Alter: 54
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Sonntagsfahrverbot für Oldtimer-Feuerwehr |
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Hallo zusammen,
seit Freitag bin ich äußerst stolzer Besitzer eines Feuerwehr-Oldies von Magirus-Deutz (siehe anderer thread), ein F 256D12FA als TLF 16/25.
Relativ problemlos wurde das Fahrzeug auch von den Behörden als Sonder-KFZ Feuerlöschfahrzeug zugelassen und dürfte demzufolge die komplette Sondersignalanlage behalten (dank Ausnahmegenehmigung der Behörde).
Ich frage mich jetzt, ob mein Oldie vom Sonntagsfahrverbot betroffen ist. Denn per Zulassung ist es ja kein LKW, sondern ein Sonder-KFZ. Hat da jemand Erfahrungen?
Danke und Gruß -/PECCO
__________________ Pecco Becker
www.blaulichtmuseum.de
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26.08.2012 15:52 |
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fern,schnell,gut
   

Dabei seit: 20.06.2010
Name: S@scha Herkunft: Kreis Bergstrasse
Alter: 51
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Hallo Pecco,
naja, wie Dir das gelungen ist, das Fahrzeug als "Privatmann" so eingetragen bekommen zu haben ist schon erstaunlich.
Generell sind Sonderzulassungen "Feuerwehr" für die Feuerwehr bestimmt.
Somit fallen diese Fahrzeuge dann erst einmal nicht unter das Sonntagsfahrverbot.
Jetzt vermute ich mal, das Du jedoch das Fahrzeug nicht als Mitglied Eurer FFW betreibst und auf Feuerwehrtreffen fähst, sonder es eher "privat" nutzt.
Und da wären wir wieder bei eben o.g. Punkt :
Privaleute (die eigentlich auch kein SO-KFZ Feuerwehr besitzen), fallen eben, mit entsprechendem Fahrzeug, unter das Sonntagsfahrverbot.
Wie genau es dann läuft, mit Deiner SO KFZ Eintragung und einem evtl. polizeilichem Stop am Sonntag auf der BAB, möchte ich nicht unbedingt ausprobieren, bzw. es darauf ankommen lassen.
Viele Grüße
S@scha
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von fern,schnell,gut: 26.08.2012 16:07.
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26.08.2012 16:05 |
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MF350S
   

Dabei seit: 26.06.2005
Name: Pecco Herkunft: Dortmund, NRW
Alter: 54
Themenstarter
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Hi Sascha,
das war auch bis zum Schluss nicht klar, ob es als Sonder-KFz zugelassen wird oder ob es dann ein "Bautruppwagen mit Wasstank und Pumpe" hätte werden müssen. Der Witz liegt wohl in der historischen Zulassung.
Am besten frage ich mal einen Kumpel aus der silber-blauen Fraktion.
Grundsätzlich ist für mich der Text der VO im §30 eindeutig. Aber sicher ist sicher :-)
Ich mache mich mal weiter kundig und werde das Ergebnis natürlich auch hier mitteilen.
Gruß -/PECCO
__________________ Pecco Becker
www.blaulichtmuseum.de
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26.08.2012 17:11 |
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Deutz Achim
   

Dabei seit: 03.10.2008
Name: Achim Herkunft: Remscheid
Alter: 60
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Die Fahrzeugart wird von einem amtlich aner kannten Sachverständigen festgelegt,und nicht von einem Verwaltungsangestellten,der das Fz noch nie gesehen hat,geschweige technische Details beurteilen kann.Das geschieht in aller Regel bei der Auslieferung im Herstellerwerk.
Es kann Dir kaum jemand verwehren,für Dein Privatanwesen eine Betriebsfeuerwehr vorzuhalten,somit ist auch ein Löschfz.von Nöten.Ein anderes Thema sind die Sondersignale.Da hast Du wohl schon Glück gehabt.
Die ganze Debatte hatte ich mit meinem TLF 16 in Wuppertal .
__________________ Achim
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26.08.2012 17:25 |
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Chrischan
   
Dabei seit: 03.07.2012
Name: Christian Herkunft: Wuppertal
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Hallo!
Zunächst mal gibt es zulassungsrechtlich kein "Sonder KfZ". Die Abkürzung "So. KFZ" bedeutet "Sonstiges Kraftfahrzeug".
Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 StVO gilt für LKW mit einem zGG über 7,5 to. sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Das bedeutet im Umkehrschluß das alles, was nicht diese Bedingung erfüllt, nicht unter das Sonntagsfahrverbot fällt. Ein So.KFZ Feuerwehrfahrzeug ist kein Lastkraftwagen i.S. der Verordnung, ebenso wie beispielsweise die Ü-Wagen der Fernsehanstalten keine Lastkraftwagen i.S. des Sonntagsfahrverbotes sind, da die von Ihnen beförderten Gegenstände zum Inventar des Fahrzeugs gehören (siehe dazu auch die Verwaltungsvorschrift zu § 30 StVO). Auch eine Sattelzugmaschine fällt nicht unter das Sonntagsfahrverbot, solange sie ohne Auflieger unterwegs ist.
Gruß,
Chrischan
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26.08.2012 17:39 |
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THWMicha
   

Dabei seit: 08.12.2010
Name: Michael Herkunft: Detmold
Alter: 43
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Also bei einen guten Freund meiner Familie gab es keine Probleme. Er hat gleich 3 Fahrzeuge mit THW Vergangenheit, ein 407D - IKW, ein 1113 - GKW, ein 1113 - Kipper.
Er hat beim Kauf der Fahrzeuge die entwerteten Fahrzeugscheine bekommen, dort stand "Sonder Kfz - Zivilschutz". Er hat die Fahrzeuge auch wieder als THW Fahrzeuge restauriert, als THW Helfer kam er auch an das eine oder andere Bauteil ran. Nach der Restaurierung ist er mit den Fahrzeugen zum TÜV um sich ein Oldtimergutachten zu holen, kein Problem auch mit den großen Suchscheinwerfer vorne, Blaulicht und Martinshorn. Und bei der Zulassung gab es eine Überraschung, in den neuen Fahrzeugschein steht jetzt "Sonder Kfz - Zivilschutz / historisch" Also man kann auch als Privatmensch ein Sonder Kfz mit Sondersignalanlage zulassen um damit einen Umzug zu machen oder Kaminholz holen.
__________________ Ich kenne meine Grenzen. Ich überschreite sie ja oft genug !!!
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26.08.2012 20:48 |
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Chrischan
   
Dabei seit: 03.07.2012
Name: Christian Herkunft: Wuppertal
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Hallo!
Zitat: |
Original von THWMicha
in den neuen Fahrzeugschein steht jetzt "Sonder Kfz - Zivilschutz / historisch" |
Das steht da ganz bestimmt nicht, weil es - wie bereits oben geschrieben - in der Zulassungssystematisierung in Deutschland kein "Sonder Kfz" gibt. Das Fahrzeug ist ein SO.KFZ ZIVILSCHUTZ (Sonstiges Kraftfahrzeug), Fahrzeugklasse 18 (in der Zulassungsbescheinigung Feld J), Art des Aufbaus (Feld 4) entweder 6000, 6100, 6200, 6300 oder 6400. Bei ihm dann vermutlich Fahrzeugklasse 18, Art des Aufbaus 6000, Bezeichnung der Fahrzeugklasse SO.KFZ ZIVILSCHUTZ HISTORISCH (andere Arten des Aufbaus: 6100 - SO.KFZ ZIVILSCHUTZ ENTGIFTUNGSWAGEN, 6200 - SO.KFZ ZIVILSCHUTZ GASSCHUTZGERAETEWAGEN, 6300 - SO.KFZ ZIVILSCHUTZ KATASTR.EINSATZWG., 6400 - RUESTWAGEN.
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Chrischan: 27.08.2012 00:09.
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27.08.2012 00:08 |
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Brummi 1
   

Dabei seit: 12.03.2010
Name: Harald Herkunft: NRW
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Den Antworten von Christian kann ich nur beipflichten, keinesfalls Sonntagsfahrverbot für diesen Feuerwehrwagen mit den genannten Eintragung. So lange im Kfz-Schein nicht LKW steht, ist es auch kein LKW.
Viele Grüße
Harald
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27.08.2012 12:13 |
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LKWjuli
   

Dabei seit: 05.06.2012
Name: Julian Herkunft: Neuburg
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Wenn das Fahrzeug als "Sonder-KFZ" oder "Einsatzfahrzeug" eingetragen ist, gilt das Fahrverbot nicht.
__________________ Copyright meiner Bilder liegt bei mir
Interesse an historischen Nutzfahrzeugen? Besuch doch mal unsere Homepage
, wenn du Lust hast (:
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27.08.2012 12:17 |
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fern,schnell,gut
   

Dabei seit: 20.06.2010
Name: S@scha Herkunft: Kreis Bergstrasse
Alter: 51
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Hallo Zusammen,
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
Zitat: |
(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden. |
Jetzt haben wir den Fall, das Dein Fahrzeug eben wie unter §19 Abs. 2a nicht mehr für den Zweck des Brandschutzes eingesetzt wird. Somit erlischt die Betriebserlaubnis mit der Bez. Sonstige KFZ "Feuerwehrkraftfahrzeuge".
In dem Verzeichnis zu Sysematisierung von Kraftfahrzeuegen kann ich unter sonstige KFZ, Deine Eintragung So-KFZ Feuerwehr historisch gar nicht finden.
Wer und was die Feuerwehr ist und die genauen Definitionen kann man in den Feuerwehrgesetzen (FwG) der einzelnen Länder nachlesen.
Es ist meines Erachtens, gut möglich, das in Deinem Bundesland, es möglich ist, das ein Privatmann ein Feuerwehrfahrzeug besitzen kann und auch mit diesem am öffentlichen Strassenverkehr teilnimmt.
Da jedoch das FwG Ländersache ist, kann es in einem anderen Bundelsland anders aussehen.
Für mich ist es eine grauzone und ich würde mir die § schriftlich ins Fahrzeug legen, die mich eben mit diesem So-KFZ Feuerwehr historisch, vom Sonntagsfahrverbot ausschliessen.
Da wirst Du sicher das ein oder andere unserer Gesetze durchforsten müssen (StVZo, FZV, FwG, StVO)
Viele Grüße und Erfolg
S@scha, der übrigens zu Magirus aus dem Odenwaldkreis gratuliert
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von fern,schnell,gut: 28.08.2012 13:08.
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28.08.2012 13:03 |
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