gelbe (und graue) Postautos |
Dirty-Harry
Dabei seit: 29.01.2011
Name: Harry Herkunft: Karlsruhe
Alter: 67
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Zitat: |
Original von roadrunner-eu
Hallo Gutster - auf besonderen Wunsch |
Hi Jörg,
würde ich aber nur gelten lassen, wenn der Wunsch von einem der abgebildeten - oder dem Fotografen- gekommen ist.
Aber ändern lässt sich diese Entwicklung wohl nicht mehr ….. wenn ich als die mega-Farbklekse auf Kennzeichen oder Köpfen sehe (Hier im Forum weniger als beim Frazenbuch...…. da bekomme ich Augenkrebs..... man kann auch dezent etwas unkenntlich machen - aber das bedeutet ja "Arbeit" - nichts für Ungut Jörg..... ich melde mich mal die Tage...
__________________ Gruß aus dem Süden
Dirty-Harry
Postmodelle: http://www.baumaschinenbilder.de/forum//thread.php?threadid=50243&page=1
Spedition Fischer-Modelle: http://www.baumaschinenbilder.de/forum//thread.php?threadid=42963&page=1
www.werkstatt87.de
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02.01.2019 20:17 |
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Dirty-Harry
Dabei seit: 29.01.2011
Name: Harry Herkunft: Karlsruhe
Alter: 67
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Hi Jörg -
das ist ganz sicher eine Rarität mit "Deutsche Bundespost" - gab es so ein Teil nicht auch als Model?? Zur Farbgebung wirst Du wohl auch keine Infos haben???
__________________ Gruß aus dem Süden
Dirty-Harry
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www.werkstatt87.de
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11.01.2019 17:56 |
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Tempomanni
Dabei seit: 13.12.2012
Name: Manni Herkunft: Gießen/ Mittelhessen
Alter: 59
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Moin zusammen,
die Bundespost wird wohl - bei aller Materialknappheit- froh gewesen sein, den Kübelwagen Typ 28 ( = normale 82er Kübelwagenbasis mit hinter dem Fahrersitz montiertem " Rucksackkasten" )
aus ehem. Wehrmachtsbeständen, bzw. übriggebliebenen Kfz.Werksmontage/ Teilekomplettierung nach Kriegsende übernehmen zu können.
Ebenso der Typ 83:
Bedeutet die " normale" Käferkarosse auf 82er Kübelwagenchassis ( Typ 82 E Ausgangsbasis + " Rucksackkasten" auf dem Heck )
@ Harry
Die Farbe der Kfz. dürfte wohl bei der Übergabe noch Feldgrau gewesen sein, sofern diese aus Militärbeständen waren. Ansonsten bei der zivilen Reichspost normalerweise rot bis 1945. Und spätestens, nach Gründung der Bundesrepublik, 1949/ 50 wieder gelb.
Aber das kann uns unser Jörg bestimmt ganz genau sagen...
Grüsse, Manni
__________________ Tempo, Tempo schreit die Welt- Tempo, tempo - Zeit ist Geld....
...hast Du keinen Tempowagen, wird die Konkurrenz dich schlagen.....
( Originaler Werbespruch der Firma Vidal & Sohn)
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Tempomanni: 12.01.2019 03:41.
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12.01.2019 03:33 |
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BautznerSenf
Dabei seit: 27.01.2010
Name: P. Herkunft: Schwaben
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Hallo!
Zitat: |
Original von der Gilb
Hmmmm.... rechtlich bedenklich, könnte teuer werden.
Du hast nur Glück gehabt und bist nicht auf einen genauen Polizisten getroffen.
Das Anbringen einer rot-weissen Warnmarkierung setzt ein berechtigtes Fahrzeug voraus, z.B. ein Baustellenfahrzeug, weil damit Sonderrechte* verbunden sind.
Zusätzlich muss man beachten, dass Reflexfolien zu den "lichttechnischen Einrichtungen" zählen - sind also "ganz böse" und Mißbrauch könnte das Erlöschen der Betriebserlaubnis des Bullys zur Folge haben.
Wenn du das Fahrzeug nur temporär bei geeigneten Treffen im kompletten "Ornat" zeigen willst, würde ich auf Magnetfolien setzen. Die kann mann rückstandsfrei wieder entfernen.
Noch einige Infos:
*Zu den Sonderrechten Zitat aus der StVO:
§35 Abs. 6
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten....usw. usw..
Zitatende
In den alten Zeiten galt für die Bundespost der damalige Absatz 7 der StVO (inzwischen wurde er verändert) :
(7) Fahrzeuge der Deutschen Bundespost, die der Beförderung von Postsendungen oder dem Bau oder der Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen dienen, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.
Gelb und Grau hatten also auch ohne Warnmarkierung Sonderrechte.
Die habe ich oft genug genutzt und manche Parkknolle musste zurückgenommen werden
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Ich habe es "andersrum" gelernt - also so, wie der Fragesteller es beschrieben hat (naemlich als problemlos):
Die von Dir freundlicherweise zitierte Vorschrift regelt nicht, dass Du automatsich Sonderrechte hast ("Jedes Auto mit Warnschraffen..."), sondern nur, dass bestimmte Fahrzeuge, naemlich dann, WENN sie
a.) mit Schraffen und/oder RKL versehen sind und
b.) dies zur Ausuebung der Taetigkeit notwendig ist
Sonderrechte in Anspruch nehmen KOENNEN.
Hier kommt ja noch hinzu, dass das Fahrzeug optisch wieder dem alten Zustand angenaehert (und damit die Authentizitaet gesteigert) wird.
Gibt nach m. E. kein Problem, solange er sich keine Sonderrechte anmasst.
Anders (und zwar so, wie Du schreibst) ist es bei Tagesleuchtfarbe - da ist man pingelig, die soll speziell bleiben.
Gruss vom
B. S.
__________________ (C) Meine Fotos stammen (soweit nicht anders angegeben) von mir. Vor Nutzung durch Dritte möchte ich gefragt werden - sonst gibt's Post vom Anwalt...
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16.01.2019 16:04 |
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der Gilb
Dabei seit: 28.07.2014
Name: Jürgen Herkunft: Herzogtum Berg
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Zitat: |
Original von BautznerSenf
Hallo!
Zitat: |
Original von der Gilb
Hmmmm.... rechtlich bedenklich, könnte teuer werden.
Du hast nur Glück gehabt und bist nicht auf einen genauen Polizisten getroffen.
Das Anbringen einer rot-weissen Warnmarkierung setzt ein berechtigtes Fahrzeug voraus, z.B. ein Baustellenfahrzeug, weil damit Sonderrechte* verbunden sind.
Zusätzlich muss man beachten, dass Reflexfolien zu den "lichttechnischen Einrichtungen" zählen - sind also "ganz böse" und Mißbrauch könnte das Erlöschen der Betriebserlaubnis des Bullys zur Folge haben.
Wenn du das Fahrzeug nur temporär bei geeigneten Treffen im kompletten "Ornat" zeigen willst, würde ich auf Magnetfolien setzen. Die kann mann rückstandsfrei wieder entfernen.
Noch einige Infos:
*Zu den Sonderrechten Zitat aus der StVO:
§35 Abs. 6
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten....usw. usw..
Zitatende
In den alten Zeiten galt für die Bundespost der damalige Absatz 7 der StVO (inzwischen wurde er verändert) :
(7) Fahrzeuge der Deutschen Bundespost, die der Beförderung von Postsendungen oder dem Bau oder der Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen dienen, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.
Gelb und Grau hatten also auch ohne Warnmarkierung Sonderrechte.
Die habe ich oft genug genutzt und manche Parkknolle musste zurückgenommen werden
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Ich habe es "andersrum" gelernt - also so, wie der Fragesteller es beschrieben hat (naemlich als problemlos):
Die von Dir freundlicherweise zitierte Vorschrift regelt nicht, dass Du automatsich Sonderrechte hast ("Jedes Auto mit Warnschraffen..."), sondern nur, dass bestimmte Fahrzeuge, naemlich dann, WENN sie
a.) mit Schraffen und/oder RKL versehen sind und
b.) dies zur Ausuebung der Taetigkeit notwendig ist
Sonderrechte in Anspruch nehmen KOENNEN.
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... ja, wie ich oben zitiert hatte "...(7) soweit ihr Einsatz dies erfordert."
Hier kommt ja noch hinzu, dass das Fahrzeug optisch wieder dem alten Zustand angenaehert (und damit die Authentizitaet gesteigert) wird.
Die größmögliche Authenzität ist sicher wünschenswert, das finde ich natürlich auch schöner!
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Gibt nach m. E. kein Problem, solange er sich keine Sonderrechte anmasst.
* ich schreibe unten dazu..
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Anders (und zwar so, wie Du schreibst) ist es bei Tagesleuchtfarbe - da ist man pingelig, die soll speziell bleiben.
gut, da sind wir dann schon mal einig
Gruss vom
B. S. |
Hallo Bautzner Senf,
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* Dies schlägt sich meines Wissens jedoch leider nicht in StVO, StVZO und Verwaltungsvorschriften nieder.
Auch wenn man das Anmaßen von Sonderrechten mal ausschließt - die Verwendung von Warnmarkierungungen auf dem Fahrzeug setzt meiner Einschätzung nach,
immer zuerst mal ein berechtigtes Fahrzeug voraus und das ist selbst bei einem Fahrzeug mit H-Kennzeichen nicht gegeben.
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Ich habe mal eine sehr informative Internetseite herausgesucht, die eine juristische Beratung nicht ersetzt, aber die Problematik gut erklärt.
http://www.rsa-95.de/15/Warnmarkierung/DIN_30710.htm
Etwas weiter unten auf der Seite unter "Rechtliche Vorgaben" geht es los....
Hinweis
Ich würde jedem raten, sich selbst schlau zu machen, wenn man solches vor hat.
Weil es meinerseits keine juristische Bewertung ist, sondern nur eine Meinungsäußerung, will ich meinen Beitrag zu dem Thema hier auch beenden. :ben
__________________ gelb-graue Grüße...
Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von der Gilb: 17.01.2019 11:08.
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16.01.2019 19:25 |
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BautznerSenf
Dabei seit: 27.01.2010
Name: P. Herkunft: Schwaben
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Hallo!
Erst einmal besten Dank fuer die Fundstelle - interessante Quelle, wirklich gut gemacht.
Und dann muss ich sagen, dass ich wirklich ueberrascht bin - denn ich kenne bisher keine Probleme.
Ob das jetzt aber nur Glueck war oder ob der juristische Berater hier besonders spitzfindig war, kann ich nicht sagen.
Seine Schlussbemerkung gefaellt mir jedenfalls ausserordentlich gut:
Man sollte viel strenger die Fahrzeuge ueberpruefen, die taeglich Sonderrechte in Anspruch nehmen - und die tatsaechlich falsch beschildert sind - dann stellte sich die Frage nach den Grenzfaellen vermutlich gar nicht mehr. ;-)
Gruss
B. S.
__________________ (C) Meine Fotos stammen (soweit nicht anders angegeben) von mir. Vor Nutzung durch Dritte möchte ich gefragt werden - sonst gibt's Post vom Anwalt...
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16.01.2019 20:30 |
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