Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Oldtimer-LKW |
Rabbi unregistriert
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Moin,
ich wurde vor knapp 2 Jahren auf der A1 kurz vor Münster mit einem NG + leerem Auflieger angehalten. Kontrolle vom älteren Polizisten mit 2 Schulterglatzen. Ausnahmegenehmigung hatte ich nur in Kopie bei, weil das Original aus Versehen liegengelassen wurde und dann zumindest als Fax zu mir kam. Da die Genehmigung aber "urschriflich" vorliegen muss, Pause bis 22 Uhr auf dem Hof der Autobahnmeisterei - keine Anzeige, aber abenteuerliche und lebensgefährliche Wiederauffahrt auf die Autobahn (kein Beschleunigungsstreifen!!). Nachts um 2 Uhr endlich im Bett. Morgens um 7 h zur Arbeit
Wo bleibt die Verhältnismässigkeit ?
Gruß
Dirk
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12.11.2015 22:18 |
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Borgward
Dabei seit: 27.05.2009
Name: Jürgen Herkunft: Hamburg
Alter: 66
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RE: Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Oldtimer-LKW |
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Zitat: |
Original von Kaelble KV631
PS:
Gesucht wird ein Oldtimer-LKW-Fahrzeughalter (H-Kennzeichen / 07er) der schon einmal von der Polizei angehalten wurde,
weil er wegen des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes verstoßen hat und eine Anzeige erhalten hat. |
Hatten die kontrollierten Fahrzeuge eines dieser Kennzeichen?
__________________ JD
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12.11.2015 22:36 |
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Kaelble KV631
Dabei seit: 18.09.2009
Name: Sascha Herkunft: NRW
Alter: 51
Themenstarter
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Zur Info:
Zitat: |
Auszug aus dem Erlass III B 2-22-30/3.0
Der Erlass III B 2-22-30/3.0 vom 13. Februar 2008 des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erweitert die Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Unbeschadet der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 3 StVO gilt gemäß der Verkehrsministerkonferenz vom 09./10.10.2007 in Merseburg folgende Regelung:
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Dort steht unter Punkt 5. Ergänzender Inhalt und Nachweis der Ausnahmegenehmigung
Zitat: |
5.3. Es genügt, wenn eine Ablichtung des Bescheides per Fernkopie mitgeführt wird. |
@F161L
Zitat: |
Auszug aus Original von F161L
Die BAG - Beamten freuen sich über jede Kopie ....wird geahndet wie keine Genemigung .
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Hat es diesen Fall schon einmal gegeben? Wenn Ja, bitte ich um Darlegung dieser BAG-Ahndung.
Gruß Sascha
__________________ Aus dem Fotoalbum Klick
„Wer die Wahrheit nicht weiß, der ist bloß ein Dummkopf. Aber wer sie weiß, und sie eine Lüge nennt, der ist ein Verbrecher!“ Bertolt Brecht, Leben des Galilei
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13.11.2015 08:30 |
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OM 360
Dabei seit: 25.09.2013
Name: klaus Herkunft: NRW
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Moin,
grundsätzlich sind derartige Sonder-oder Ausnahmegenehmigungen im Original mitzuführen !
ob bei etwaigen Kontrollen eine normale Kopie/Faxkopie anerkannt wird, liegt dann wohl im Ermessensspielraum der Beamten;
wer sein Original lieber zu Hause unter Verschluß hält, sollte dann zumindest eine beglaubigte Kopie (amtsdeutsch = beglaubigte Zweitschrift) im Fahrzeug mitführen,
dieses funktioniert sogar bei gewerblich eingesetzten Fahrzeugen seit 1974 bis heute bei gefühlten 30 Kontrollen ohne Probleme;
einzige Ausnahme in 2010 war eine "unerfahrene" Beamtin in MC-Pom, die nach Rücksprache mit ihrer Dienstelle eine Mängelkarte ausstellte, aber den LKW weiterfahren ließ; die Original-Genehmigung wurde dann binnen einer Woche bei der örtlichen Polizeistation vorgezeigt und gut war`s;
beglaubigte Kopien (auch für andere Dokumente) können z.B. bei der örtlichen Polizei, bei der örtlichen Stadt- / Gemeindeverwaltung, dem örtlichen Pfarramt, usw. ausgestellt werden; oder man beantragt bei der ausstellenden Behörde gleich eine beglaubigte Zweitschrift;
Gruß
Klaus
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13.11.2015 11:43 |
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Kaelble KV631
Dabei seit: 18.09.2009
Name: Sascha Herkunft: NRW
Alter: 51
Themenstarter
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RE: Original oder Kopie ?? |
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Zitat: |
Auszug aus Original von OM 360
grundsätzlich sind derartige Sonder-oder Ausnahmegenehmigungen im Original mitzuführen ! |
Hallo Klaus,
schön wäre jetzt noch, wenn Du allen Usern Deine Quelle mitteilen könntest, die ja sehr kontrovers zu dem von mir angeführten Erlass steht.
Gruß Sascha
__________________ Aus dem Fotoalbum Klick
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13.11.2015 11:56 |
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Kaelble KV631
Dabei seit: 18.09.2009
Name: Sascha Herkunft: NRW
Alter: 51
Themenstarter
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RE: Original oder Kopie ?? |
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@Alle
Es ist darauf zu achten, das das Thema "Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Oldtimer-LKW" heißt.
Ich möchte das nochmals herausstellen weil OM360 schrieb:
Zitat: |
Auszug aus Original von OM 360
grundsätzlich sind derartige Sonder-oder Ausnahmegenehmigungen im Original mitzuführen ! |
Der Erlass bezieht sich auf die Erweiterung der Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Trotzdem vielen Dank für die Info, wenn es um andere Genehmigungen geht, die mit dem "Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Oldtimer-LKW" nichts zu tun haben.
Gruß Sascha
__________________ Aus dem Fotoalbum Klick
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13.11.2015 12:32 |
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OM 360
Dabei seit: 25.09.2013
Name: klaus Herkunft: NRW
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13.11.2015 16:46 |
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Impressum
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