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Fragen zur Genehmigung |
Schlabbergosch
   

Dabei seit: 12.07.2009
Name: Bernd Herkunft: Schwäbische Alb.
Alter: 66
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Erstens jedoch den Antrag fehlerfrei ausstellen.
Sonst wird er nicht bearbeitet wegen missachten der Person.
__________________ Lausch auf deine Neider denn sie zeigen nur deine restlichen Fehler.
Dont drink and write
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08.11.2015 19:35 |
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specko
   
Dabei seit: 17.05.2010
Name: Jürgen Herkunft: Bayern
Alter: 60
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Hallo Tim,
je größer die Kombination ist, werden Dauergehnemigungen meist nicht mehr ausgestellt. Modulfahrzeuge unterliegen im Prinzip den gleichen Auflagen - in der Einzelgehnemigung wird jedes Achsmodul einzeln aufgeführt (Breite, Achslast, Achszahl, Achsabstände, Anzahl der Räder je Achse usw. das gleiche gilt für das Zugfahrzeug. Da in der Genehmigung die KFZ Nummer steht bekommst Du schon ein Problem wenn die Zugmaschine einen Schaden hat einfach tauschen ist nicht.
In Bayern gibt es für Fahrzeuge über 100t immer einen TÜV Einzelabnahme in fahrbereiten, geladenenem Zustand.
Anbei habe ich Dir mal ein Formular der Firma Sommer Transportbegleitung angehängt - im Ptinzip sieht eine Einzelgenehmigung genauso aus - wobei natürlich die genaue Fahrstrecke angegeben werden muß. Die Behörde kann dann für Brücken z.B. auch Einzelgutachten und besondere Auflagen verlangen - alles nicht einfach und sehr viel Aufwand.
http://schwertransportbegleitung.eu/wp-c...nehmigung-D.pdf
__________________ Schöne Grüße aus Schwaben
Specko
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12.11.2015 11:29 |
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Dirty-Harry
   

Dabei seit: 29.01.2011
Name: Harry Herkunft: Karlsruhe
Alter: 68
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Hi Tim, hi all,
Du sprichst hier wirklich ein sehr umfangreiches, trockenes und in gewisser Weise auch schweres Verwaltungsthema an, wo immer wieder einiges Richtiges und viiiiel Erfundenes zu lesen ist.
Grundsätzlich sollte mal Klarheit über Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen herrschen, vor allem aus welchen Rechtsgebieten sie stammen und noch viel wichtiger - wann brauche ich das eine, oder das andere oder alles zusammen.
Hier spreche ich die StVO (§ 29 Abs. 3 = Erlaubnis, § 46 Abs. 1 Nr. 5 = Ausnahmegenehmigung sowie die StVZO (§ 70 = Ausnahmegenehmigung) an.
Eine Ausnahmegenehmigung i.S.d. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO benötigst Du immer dann, wenn Du mit einem StVZO-konformen Fahrzeug eine überlange, überbreite oder überhohe Ladung transportieren möchtest.
Eine Erlaubnis i.S.d. § 29 Abs. 3 StVO musst Du haben, wenn Dein Fahrzeug von den zulässigen Längen-, Breiten-, Höhen- oder Gewichtsmaßen abweicht. (Ergänzt noch für ein eingeschränktes Sichtfeld, z.B. bei Autokranen)
Transportierst Du nun eine überschwere, überhohe und überlange Ladung mit einem "überlangen" Fahrzeug (z.B. die von Dir genannten Modulanhänger oder -Auflieger, dann benötigst Du eine Kombination aus beiden angeführten Rechtsvorschriften, für deren Erteilung die unteren Verkehrsbehörden der Stadt- und Landkreise zuständig sind. (Ausnahmen bestätigen die Regel, wie z.B. Thüringen, Sachsen-Anhalt oder MekPom - da werden sie von den Landesbehörden zentral erteilt)
Da in diesem Fall ja Dein Fahrzeug durch die eigenen Maßüberschreitungen erlaubnispflichtig zum Einsatz auf öffentlichen Straßen ist, benötigst Du auch noch eine Art "ergänzte Zulassung" in Form einer Ausnahmegenehmigung i.S.d. § 70 StVZO.
Diese wird von den höheren Verkehrsbehörden wie Regierungspräsidien nach Vorgaben des technischen Gutachtens (TüV, Dekra) erstellt - soll heißen - Du fährst Deinen Zug zum TüV/Dekra und lässt ihn für die Abweichungen von den Vorschriften der StVZO, z.B. §§ 32 und 34 StVZO.....oder auch wegen Beleuchtung ect. untersuchen. Aus dem Ergebnis erstellt der Prüfer ein Gutachten und mit dem kannst Du dann zur Behörde (RP) gehen und eine sogen. "70-ziger" beantragen.
Wenn Du alles zusammen hast, bist Du eine Stange Geld los, hast weniger Haare auf dem Kopf oder stehst kurz vor einem Magengeschwür - aber nun kannst Du faktisch einen Großraum- und Schwertransport durchführen.
Natürlich gibt es da noch zig Erlaubnis- und Genehmigungsvarianten wie Einzel und Dauererlaubnisse/-Ausnahmen -nochmals gegliedert in Geltungsbereiche (flächendeckend) oder streckengebunden.
Und weil Du schon Modulfahrzeuge erwähnt hast - das grundsätzliche Verfahren gilt nur für die beantragte Version...... bei allen Änderungen kommt das gleiche von vorne........ die Leutz auf den Ämtern haben ja sonst nix zu schaffen ..... will man manchmal glauben.....
Ich weiß - ist überwiegend ein trockenes Thema - hoffe aber dennoch einige Grundzüge vermitteln zu haben.....
@Schlabbergosch: Von welcher schwäbischen Behörde stammt Deine Erfahrung?? (ich kenne dort einige "Beißzangen" auf den Ämtern
)
__________________ Gruß aus dem Süden
Dirty-Harry
Postmodelle: http://www.baumaschinenbilder.de/forum//thread.php?threadid=50243&page=1
Spedition Fischer-Modelle: http://www.baumaschinenbilder.de/forum//thread.php?threadid=42963&page=1
www.werkstatt87.de
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25.11.2015 19:14 |
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MBTrac1800
   
Dabei seit: 08.07.2012
Name: Tim Herkunft: Seesen
Themenstarter
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Erstmal danke an die guten und ausfürlichen antworten aber weiter gebracht hat es zumindes mich nicht wirklich.
ok mach mal ein beispiel
3achs kipper + 4achs anhängertieflader = Gesamtzuggutachten nach §70(somit eine einheit und nur die zwei können eine genemigung bekommen, außer mit zusatzt gutachten )
4asch SZM mit 70er + 4achs tieflader mit 70er= benütig der zug auch ein gesamtgutachten? oder reichen die beide 70er für einzel- und dauergenemigungen
und bei modulfahrzeugen wie siehts da den aus da werden die die einzelenen module auf ein nummernschild zugelassen oder wie läuft das ab ?
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27.12.2015 22:19 |
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Dirty-Harry
   

Dabei seit: 29.01.2011
Name: Harry Herkunft: Karlsruhe
Alter: 68
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Hi Tim,
ein Zugfahrzeug und ein Anhänger die jeder für sich genehmigungspflichtig nach StVZO (§ 70 StVZO) sind, haben neben ihrer Bewertung als Einzelfahrzeug ein sogen. Zuggutachten...... wie soll sonst Lkw + Anhänger = Zug bewerten werden?? Also ein Tauschen der Zugmaschine A mit B ist nicht so einfach - hier muss die Baugleichheit von A mit B durch ein weiteres Gutachten belegt werden, dann kann dieses Alternativ als Zugfahrzeug für den Anhänger verwendet werden. Erkennen kannst Du das nur in der Genehmigung, wenn auch das zweite Kennzeichen bei der Zugmaschine eingetragen ist.
Eine Ausnahme würde nur z.B. ein handelsüblicher Lkw und ein Turmdrehkrananhänger darstellen. Der Anhänger benötigt eine 70iger Ausnahme nur wegen seiner erhöhten Achslasten (12 t) - ansonsten ist alles StVZO-konform. Diesen Anhänger kann ich mit jedem Lkw ziehen, weshalb auch kein "Zuggutachten" erstellt wird.
Bei den modularen Schwerlastrollern ist es so, dass eigentlich jedes Modul ein eigenes Kennzeichen hat, am Fahrzeugende ist es ausreichend, wenn dessen Kennzeichen angebracht ist. Die Überprüfung der Module (und aller Adapter und Brücken dazwischen) erfolgt an den FIN-Nummern die in der 70iger drinstehen und mit den Fahrzeugscheinen bzw. den Nummern am Fahrzeug verglichen/geprüft werden können......
Hoffe geholfen zu haben....
__________________ Gruß aus dem Süden
Dirty-Harry
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04.01.2016 15:27 |
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